Was wollen wir

Statuten

I. Name und Sitz - Zugehörigkeit – Zweck

 

Art. 1

 

Unter dem Namen "Handel & Gewerbe Zürich 3" (nachfolgend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB mit Sitz im Stadtkreis Zürich 3.

Name und Sitz

Art. 2

 

Der Verein ist parteiunabhägig und bezweckt den Zusammenschluss der lokalen Geschäftsleute aus Handel, Handwerk, Industrie und Dienstleistung zur Wahrung und  Förderung gemeinsamer Interessen wie insbesondere:

- Vertretung des gewerblichen Standpunktes.

- Förderung der Kontakte unter den Gewerbetreibenden.

- gemeinsame Veranstaltungen des Vereins.

- Unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Einkaufs- und Dienstleistungsmöglichkeiten im Kreis 3.

- Unterstützung gegenüber Behörden zur Durchsetzung von Anliegen der Mitglieder.

Zweck

Art. 3

 

Der Verein kann Vereinbarungen treffen mit anderen Verbänden und

Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, solchen

Organisationen beitreten oder deren Bestreben unterstützen.

Zugehörigkeit

II. Mitgliedschaft

 

Art. 4

 

Der Verein besteht aus Aktiv und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden,  die selbständig in Handel, Dienstleistungsbetrieben, Handwerk oder  Industrie tätig sind, oder Personen, die das Wohl des Gewerbes besonders  wahren und fördern.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie entrichten keinen Mitgliederbeitrag.

Arten der Mitgliedschaft

Art. 5

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wer von dieser Ablehnung betroffen ist, kann an der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Rekurs erheben. Diese entscheidet endgültig.

Aufnahme

Art. 6a

 

Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres möglich und schriftlich an den Präsidenten oder Aktuar zu richten.

Austritt

Art. 6b

 

Der Vorstand kann ein Mitglied mit schriftlicher Mitteilung aus dem Verein ausschliessen. Wer vom Ausschluss betroffen ist, kann Rekurs an die nächstfolgende Mitgliederversammlung erheben. Diese entscheidet endgültig.

Ausschluss

III. Organisation

 

Art. 7

 

Die Organe des Vereins sind:

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Die Rechnungsrevisoren

Vereinsorgane

1. Die Mitgliederversammlung

 

Art. 8

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Die Mitglieder werden mindestens 3 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich eingeladen.

Ordentliche Mitgliederversammlung

Art. 9

 

Zur Behandlung dringender Geschäfte kann der Vorstand eine  ausserordentliche Mitgliederversammlung durchführen. Diese muss mindestens acht Tage vorher einberufen werden. Ausserdem findet eine ausserordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung innert 30 Tagen stattzufinden.

Ausserordentliche Mitgliederversammlung

Art. 10

 

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Befugnisse:

1.    Abnahme des Jahresberichtes
2.    Abnahme der Jahresrechnung

3.    Entlastung des Vorstandes, des Kassiers und der Revisoren

4.    Festsetzung der Mitgliederbeiträge

5.    Abnahme des Budgets

6.    Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

7.    Wahl der Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes

8.    Ernennung von Ehrenmitgliedern

9.    Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Verbänden oder Organisationen

10.  Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Vereinsmitglieder

11.  Änderung der Statuten
12.  Auflösung

13.  Beschlussfassung über alle weiteren der Mitgliederversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehaltenen Gegenstände.

Befugnisse

Art. 11

 

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Ein Drittel der anwesenden Mitglieder kann jedoch eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet unter Vorbehalt von Art. 19 und 20 das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Abstimmungen und Wahlen

2. Der Vorstand

 

Art. 12

 

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie aus mindestens vier weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.

Zusammensetzung

Art. 13

 

Der Vorstand besorgt die Leitung der Vereinsgeschäfte. Er hat alle Rechte und Pflichten, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:

1.  Leitung des Vereins und dessen Vertretung nach aussen

2.  Vorbereitung der Versammlungen

3.  Vollzug der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.  Durchführung des Jahresprogrammes

5.  Verwaltung des Vereinsvermögens

6.  Bestellung von Kommissionen

7.  Aufnahme von neuen Mitgliedern

 

Der Präsident und der Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift je einzeln.

Aufgaben

3. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 14

 

Die Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die Vereinsrechnung und erstatten zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag zur  Genehmigung der Jahresrechnung. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr.

Rechnungsrevisoren

IV. Finanzen

 

Art. 15

 

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:

1.  Mitgliederbeiträgen

2.  Sonderbeiträgen gemäss MV-Beschluss
3.  Zinsen des Vereinsvermögens
4.  Erträgen aus der Vereinstätigkeit
5.  Freiwilligen Zuwendungen

Einnahmen

Art. 16

 

Als Vereinsausgaben gelten:

1.  Kosten für die Vereinsverwaltung

2.  Beiträge an Organisationen, denen der Verein angehört

3.  Besondere Ausgaben gemäss Beschlüssen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung

Ausgaben

Art. 17

 

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

Finanzverwaltung

Art. 18

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Haftung

V. Schlussbestimmungen

 

Art. 19

 

Die Mitgliederversammlung kann die Statuten teilweise oder vollständig revidieren. Jede Statutenrevision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Statutenänderungen

Art. 20

 

Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelsmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen gemäss Beschluss Mitgliederversammlung aufgeteilt.

Auflösung

Art. 21

 

Diese Statuten bzw. die Statutenänderung wurden an der Mitgliederversammlung vom 19. März 2009 beschlossen.

Inkraftsetzung der Statuten

Im Namen des Vereins Handel & Gewerbe Zürich 3

 

Der Präsident: Ronald Schmid

 

Der Aktuar: Roland Seidel

 

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